Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung

„Ihre Absicherung für den Ernstfall“

Jeder hat schon davon gehört, aber nicht jeder kümmert sich rechtzeitig darum: Wer für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit vermeiden möchte, dass plötzlich eine fremde Person als Berufsbetreuer über seine persönlichen und finanziellen Belange entscheidet, sollte  rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen. Nur so ist die von Ihnen im Voraus bestimmte Vertrauensperson in der Lage, Sie im Ernstfall umfassend zu vertreten.
Da die Umstände, die zum Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit führen, sich nicht immer vorher ankündigen, sollte diese Vorsorge nicht bis ins hohe Alter aufgeschoben werden, sondern spätestens dann angegangen werden, wenn Sie für andere privat (Ehegatte, Kinder) oder beruflich (Geschäftspartner, Arbeitnehmer) Verantwortung tragen.
Notarielle Vorsorgevollmachten haben dabei gegenüber privatschriftlichen, unter Benutzung eines der unzähligen im Internet oder einschlägigen Broschüren zu findenden Formulare errichteten Vollmachten, entscheidende Vorteile:
  • Standard-Formulare passen nur auf Standard-Fälle. Haben Sie hingegen individuelle Wünsche, bspw. betreffend die Reihenfolge, in der mehrere Bevollmächtigte in Ihren Angelegenheiten entscheiden sollen oder die Befugnisse der einzelnen Bevollmächtigten (Kinder sollen keine Immobilien verkaufen dürfen, der Ehegatte im Ernstfall schon), benötigen Sie eine individuelle, für Sie persönlich entworfene und trotzdem rechtssichere Vollmacht. Hier kommen ich und mein Team ins Spiel.
  • Bei einer zuhause ausgefüllten und unterzeichneten Vollmacht ist im Ernstfall nicht bewiesen, dass der Unterzeichnende im Zeitpunkt der Formularausfüllung auch wirklich geschäftsfähig war und dass die Unterschrift echt ist. Gerade wenn der Vollmachtgeber bereits ein hohes Lebensalter erreicht hat oder pflegebedürftig ist, kann hierüber Streit entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vollmachtgeber zwischenzeitlich nicht mehr geschäftsfähig ist und selbst nicht mehr befragt werden kann.
  • Im Rechtsverkehr zählt stets nur das Original bzw. eine Ausfertigung der Vollmacht. Sollte Ihre privatschriftliche Vollmacht verloren gehen, versehentlich vernichtet werden oder unleserlich werden, muss der Vollmachtgeber eine neue Vollmacht unterzeichnen. Ist er dazu nicht mehr in der Lage, kommt wiederum ein Betreuer ins Spiel. Bei notariellen Vollmachten verbleibt das Original in meinen Amtsräumen und Sie erhalten Ausfertigungen in der von Ihnen gewünschten Anzahl. Sollte nun eine Ausfertigung verloren gehen, können wir Ihnen – auch Jahre später noch – problemlos neue Ausfertigungen erteilen.
  • Bestimmte Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere das Grundbuchamt, akzeptieren keine privatschriftlichen Vollmachten. Sollten Sie also Grundbesitz haben und sich auch diesbezüglich absichern wollen, ist eine privatschriftliche Vollmacht von vornherein keine Option.
  • Auch Banken akzeptieren notarielle Vollmachten. Sollten Sie also sicherstellen wollen, dass Ihre Vertrauenspersonen stets Zugriff auf Ihre Konten und sonstigen Geldanlagen in Deutschland haben, macht die notarielle Vollmacht weitere Kontovollmachten bei Banken überflüssig.
  • Vorsorgevollmachten setzen Vertrauen voraus, da die wirtschaftlichen Folgen des Missbrauchs einer Vollmacht für den Betroffenen dramatisch sein können. Dies macht eine umfassende rechtliche Beratung unverzichtbar. In einem ausführlichen Beratungsgespräch erläutere ich Ihnen gerne die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten einer Vorsorgevollmacht (von starker Absicherung des Vollmachtgebers mit entsprechenden Einschränkungen für den Bevollmächtigten bis zu voller Freiheit für den Bevollmächtigten bei uneingeschränktem Vertrauen) und wir entwickeln eine Lösung für Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche.
Ihre notarielle Vorsorgevollmacht kann dabei zugleich als Generalvollmacht ausgestaltet werden. Hierdurch stellen wir sicher, dass der oder die Bevollmächtigte von der Vollmacht nicht nur dann Gebrauch machen kann, wenn die Anordnung einer Betreuung droht, sondern Sie auch dann vertreten kann, wenn Sie aus anderen Gründen an der Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten gehindert sind, wie etwa bei längeren Auslands- oder Krankenhausaufenthalten oder körperlichen Einschränkungen.
Es ist sinnvoll, dass Ihre Vollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wird. Denn die beste Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn im Ernstfall keiner weiß, dass es sie gibt. Auch hierum kümmern wir uns, soweit Sie dies wünschen.
Kombiniert und ergänzt wird diese Vorsorgevollmacht mit einer sog. Betreuungsverfügung, durch die für das Betreuungsgericht verbindlich angeordnet wird, dass nur eine der von Ihnen benannten Vertrauenspersonen zu Ihrem Betreuer bestellt werden darf. Sollte das Betreuungsgericht also trotz der Erteilung einer Vorsorgevollmacht im Ausnahmefall einmal die Anordnung einer Betreuung für zwingend halten, ist sichergestellt, dass auch dann kein fremder Dritter über Ihre Angelegenheiten entscheidet.
Hilfreiche Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie unter:
www.vorsorgeregister.de