Erbschein & Europäisches Nachlasszeugnis

„Das Erbe antreten“

Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung oder nur ein handschriftliches Testament hinterlassen, benötigen die Hinterbliebenen häufig einen Erbschein, um sich als Erbe ausweisen zu können (insbesondere, wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet).
Der Erbschein selbst wird zwar vom Nachlassgericht erteilt, der Erbscheinsantrag kann jedoch unmittelbar beim Notar unterzeichnet werden.
Ich prüfe eventuell vorhandene Testamente auf Ihre Wirksamkeit, ermittele die Erbfolge und informiere Sie, welche Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden) dem Gericht vorgelegt werden müssen. Im Anschluss bereite ich den Erbscheinsantrag für Sie vor. Nach Ihrer Unterschrift reiche ich den Antrag beim zuständigen Nachlassgericht ein und begleite das Verfahren für Sie bis zur Erteilung des Erbscheins.
Gut zu wissen:
Der Erbschein kann auch von einem einzigen Erben beantragt werden; es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Miterben beim Notar erscheinen.
Hinterlässt ein Verstorbener Vermögen im Ausland, ist – insbesondere bei Grundbesitz oder Bankkonten – häufig ein internationaler Erbnachweis erforderlich. Seit dem Jahr 2015 gibt es hierfür das Europäische Nachlasszeugnis, welches im gesamten Gebiet der Europäischen Union anerkannt wird. Sollten Sie einen solchen Erbnachweis benötigen, bereiten wir gerne die erforderlichen Formulare für Sie vor und kümmern uns um eine zügige Abwicklung des Verfahrens.