Erbausschlagung

„Schulden erben? Nein danke!“

Sollten Sie als Erbe in Betracht kommen, dieses Erbe jedoch nicht antreten wollen (insbesondere, weil der Nachlass überschuldet ist), ist schnelles Handeln gefragt.
Die Vorstellung, dass nur derjenige erbt, der das Erbe ausdrücklich angenommen hat, ist zwar weit verbreitet, aber falsch. Es erbt vielmehr jeder, der ein Erbe nicht rechtzeitig ausschlägt.
Die maßgebliche Frist für eine Erbausschlagung beträgt 6 Wochen (bei Wohnsitz im Ausland 6 Monate). Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.
Gerne bereiten wir für Sie die nötigen Dokumente für eine Erbausschlagung vor und beglaubigen die erforderlichen Unterschriften. Sollte der Ablauf der Frist drohen, ist dies kurzfristig auch noch am selben Tag möglich. Bitte sprechen Sie meine Mitarbeiter direkt an, falls ein Fristablauf droht.
Gut zu wissen:
Haben Sie minderjährige Kinder, rücken diese durch Ihre Erbausschlagung häufig an Ihre Stelle, so dass eine weitere Erbausschlagung nötig wird. Soweit Sie mit Ihrem Partner die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, sind dann die Unterschriften beider Elternteile erforderlich.